Stromkostenzuschuss (Stromkostenbremse)

Stromkostenzuschuss Österreich

Die Bundesregierung hat nunmehr weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden von den anhaltend hohen Energiekosten zu entlasten. Seit dem 01.12.2022 ist der Stromkostenzuschuss, auch „Stromkostenbremse“ genannt, auf Basis des Stromkostenzuschussgesetzes (inkl. Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes) wirksam.


Hier finden Sie das Stromkostenzuschussgesetz (ausgegeben am 24. Oktober 2022) zum Download.

Hier finden Sie die Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes (ausgegeben am 24. Februar 2023) zum Download.

Hier finden Sie die Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes (ausgegeben am 31. Dezember 2023) zum Download.

Hier finden Sie die Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses (ausgegeben am 28. Juni 2024) zum Download.

Hier finden Sie eine Musterrechnung unter Berücksichtigung des Stromkostenzuschusses (auf Seite 1 und 4 dieser Musterrechnung).

Hier finden Sie den "Stromkostenbremse-Rechner" der E-Control, mit welchem Sie näherungsweise errechnen können, welchen Beitrag der Bund als Stromkostenbremse zu Ihrer Stromrechnung beisteuert.

Häufige Fragen

§ 4 Abs. 1: Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen, die aus einem aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit einem der standardisierten Lastprofile laut Anlage I zahlungspflichtig sind, gewährt.

Anlage I – Standardisierte Lastprofile für Begünstigte gemäß § 4 Abs.1:

H0: Haushalt
HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt
HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt

Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024 für ein jährliches Grundkontigent gewährt – dieser wird gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen (Stromkostenzuschussgesetz) automatisch von MONTANA in der Stromabrechnung berücksichtigt, ohne dass hierfür ein Antrag notwendig ist.
 

§ 4 Abs. 2: Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem eines der standardisierten Lastprofile laut Anlage II zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind, gewährt.

Anlage II – Standardisierte Lastprofile für Begünstigte gemäß § 4 Abs.2:

H0: Haushalt
HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt
HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt
L0: Landwirtschaftsbetriebe
L1: Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht
L2: Übrige Landwirtschaftsbetriebe
G0: Gewerbe allgemein
G1: Gewerbe, werktags 8-18 Uhr
G2: Gewerbe, Überwiegender Verbrauch in den Abendstunden
G3: Gewerbe durchlaufend
G4: Gewerbe, Läden aller Art, Friseur
G5: Gewerbe, Bäckerei mit Backstube
G6: Gewerbe, Wochenendbetrieb

Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 für ein jährliches Grundkontigent gewährt. Anträge begünstigter Personen gemäß § 4 Abs. 2 auf einen Stromkostenzuschuss gem. § 5 sind bis 31. Mai 2023 einzureichen.


Welches Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet ist, wird von Ihrem Netzbetreiber festgelegt. Eine etwaige Änderung Ihres Lastprofils kann ausschließlich von Ihrem Netzbetreiber vorgenommen werden.

Sie finden das für Ihren Zählpunkt hinterlegte Lastprofil entweder in der Detailaufstellung Ihrer Stromrechnung von MONTANA oder erfragen dieses bitte bei Ihrem Netzbetreiber. 

Die entsprechenden Kontaktdaten Ihres Netzbetreibers finden Sie bitte auf Ihrer Stromrechnung von MONTANA.

Die geförderte Jahresmenge (Grundkontigent) beträgt maximal 2.900 kWh. Die Höhe des Stromkostenzuschusses beträgt maximal 30 ct/kWh und errechnet sich aus der Differenz zwischen Ihrem vereinbarten Netto-Energiepreis (Arbeitspreis und Grundpreis abzüglich gewährter Rabatte) und dem unteren Referenzenergiepreis von derzeit 10 ct/kWh. Der Stromkostenzuschuss wird demnach ab einem Netto-Energiepreis iHv. 10 ct/kWh (unterer Referenzenergiepreis) wirksam und endet bei einem Netto-Energiepreis iHv. 40 ct/kWh (oberer Referenzenergiepreis).
Ab 1.07.2024 endet der Stromkostenzuschuss bei einem Netto-Energiepreis iHv. 25 ct/kWh (oberer Referenzenergiepreis).

Der Stromkostenergänzungszuschuss wird begünstigten Personen (unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch) gewährt, wenn an der dem Zählpunkt zugeordneten Adresse (lt. Zentralem Melderegister) zum jeweils maßgeblichen Stichtag mehr als 3 Personen hauptgemeldet (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) sind.

Nähere Details zum Stromkostenergänzungszuschuss, insbesondere den maßgeblichen Stichtagen finden Sie im § 6: Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes (ausgegeben am 24. Februar 2023) zum Download.

MONTANA hat keine Information, ob mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Der Stromkostenzuschuss wird pro Zählpunkt maximal einmal gewährt.

Einkommensschwache Haushalte, die von den Kosten der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags befreit sind, werden mit einem Netzkostenzuschuss gefördert. Der Netzkostenzuschuss gilt in der Zeit von 01.01.2023 bis 31.12.2024 und ist mit maximal 200,-- EUR pro Jahr begrenzt.

Der Netzkostenzuschuss wird ohne separaten Antrag von Ihrem Netzbetreiber bei der Erstellung der Netzrechnung berücksichtigt und direkt an MONTANA für die Erstellung der integrierten Rechnung (Energie, Netz und Steuern) weitergegeben.

Bitte beachten Sie, dass MONTANA keinen Einfluss auf die Berücksichtigung eines Netzkostenzuschuss seitens Ihres Netzbetreibers hat.

Bei etwaigen Fragen zum Netzkostenzuschuss wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Netzbetreiber. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie bitte auf Ihrer Stromrechnung von MONTANA.

Personen, die für den Hauptwohnsitz von der Entrichtung des ORF Beitrags gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung befreit sind, können bei der ORF-Beitrags Service GmbH [früher: GIS Gebühren Info Service GmbH] die Kostenbefreiung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags beantragen. Nähere Informationen zur Kostenbefreiung erhalten Sie gerne bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Tel. 0810 00 10 80 oder online unter Befreiungsrechner - ORF Beitrag.


Weitere Fragen und Antworten zum Thema Strom- sowie Netzkostenzuschuss finden Sie gerne direkt auf der www.stromkostenzuschuss.gv.at.

Stromkostenzuschuss Land Vorarlberg

Weitere Fragen und Antworten zum Thema Vorarlberger Stromzuschuss finden Sie gerne direkt auf https://vorarlberg.at/-/gesetz-über-einen-stromkostenzuschuss
Hier finden Sie das Landes-Stromkostenzuschussgesetz Vorarlberg (ausgegeben am 17. März 2023) zum Download.

Der Landtag Vorarlberg hat beschlossen, dass der Stromkostenzuschuss begünstigten Personen gemäß § 3 des Landes-Stromkostenzuschussgesetz
bis 31. März 2025 gewährt wird.
Hier finden Sie das Gesetz über eine Änderung des Landes-Stromkostenzuschussgesetzes zum Download.

Stromkostenunterstützung Land Salzburg

Weitere Fragen und Antworten zum Thema Salzburger Stromkostenunterstützung finden Sie gerne direkt auf https://www.salzburg.gv.at/
Hier finden Sie das Salzburger Stromkostenunterstützungsgesetz (kundgemacht am 24. März 2023) zum Download.

Salzburger Energiekostenunterstützung

Der Salzburger Landtag hat das Salzburger Energiekostenunterstützungsgesetz (S.EKUG) beschlossen.

  • Die Energiekostenunterstützung – Strom (Stromheizung) wird Haushaltskundinnen und Haushaltskunden gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt im Land Salzburg mit Entnahme, dem gemäß § 28 Abs 4 LEG ein standardisiertes Lastprofil ULC bis ULF zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind. Der Stromlieferungsvertrag muss zum Stichtag 1. Februar 2024 bestehen.
    Die Energiekostenunterstützung – Strom wird bei begünstigten Personen gemäß § 4 S.EKUG in der Abrechnung von MONTANA berücksichtigt.
     
  • Die Energiekostenunterstützung – Gas wird laut § 7 (1) S.EKUG Haushaltskundinnen und Haushaltskunden gewährt, die aus einem Gaslieferungsvertrag für einen Zählpunkt Gas im Land Salzburg zahlungspflichtig sind. Der Gaslieferungsvertrag muss zum Stichtag 1. Februar 2024 bestehen.
    Bitte beachten Sie: Die Energiekostenunterstützung – Gas wird NICHT in der Abrechnung von MONTANA berücksichtigt.
    Begünstigte Personen haben die Möglichkeit auf der Website des Landes Salzburg einen Antrag auf Zuerkennung der Energiekostenunterstützung – Gas gemäß § 8 Abs 3 S.EKUG zu stellen. Ein solcher Antrag kann bis 1. Oktober 2024 direkt an die Landesregierung gerichtet werden.

Einfache Tipps zum Energiesparen

Trotz Kostenentlastungen seitens der Regierung, ist es immer sinnvoll seinen Energieverbrauch zu optimieren. Einfache Tipps finden Sie gerne hier.